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Werkzeug 03 · etwa zwei Minuten

Müssen Sie KI kennzeichnen?

Fünf oder sechs Fragen zu Artikel 50 der KI-Verordnung. Bei jeder Antwort steht, wo es geschrieben steht.

Ihre Antworten bleiben in Ihrem Browser. Was Sie anklicken, sehen wir nicht.

Veröffentlichen Sie Bilder, Videos oder Tonaufnahmen, die mit KI erzeugt oder verändert wurden und echt wirken?

Gemeint sind Inhalte, die echte Personen, Orte, Gegenstände oder Ereignisse zeigen und fälschlich für echt gehalten werden könnten. Ein erkennbar künstliches Symbolbild zählt meist nicht, ein künstliches Foto „Ihres Teams“ schon.

Veröffentlichen Sie KI-Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen?

Also Nachrichten, politische oder gesellschaftliche Themen. Leistungsbeschreibungen, Werbetexte und Beiträge über Ihre eigene Arbeit fallen in der Regel nicht darunter.

Gibt es auf Ihrer Website oder in Ihrem Kundenkontakt einen Chatbot oder KI-Assistenten, mit dem Menschen schreiben oder sprechen?

Egal ob selbst gebaut oder als fertiger Dienst eingebunden.

Setzen Sie Systeme zur Emotionserkennung oder zur biometrischen Kategorisierung ein?

Zum Beispiel Kameras, die Stimmung, Alter oder Geschlecht von Menschen auswerten. In kleinen Betrieben selten.

Bieten Sie selbst ein KI-System an, das Bilder, Videos, Ton oder Texte erzeugt, also eine eigene App oder ein eigenes Werkzeug für andere?

Nicht gemeint ist, dass Sie ChatGPT oder ein Bildprogramm benutzen. Gemeint ist, dass Sie so ein System selbst anderen zur Verfügung stellen.

Direkt

0157 73953819 mail@heidrich-digital.de

Antwort bis zum nächsten Arbeitstag. Ihr Ansprechpartner ist Till Heidrich.

Kein Baukasten. Kein Abo auf fremdem Boden.